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Aktuelle Informationen zu Holzimporten aus Ukraine

Das Bundesamt für Wald informiert auf seiner Website unter der Rubrik „aktuelle Informationen“ über die für österreichische Marktteilnehmer wichtigen Informationen und Einschätzungen zu Holzimporten aus Russischen Föderation, der Ukraine und Belarus/Weißrussland.

Ukraine:
Aufgrund des Kriegszustandes, in dem sich die Ukraine derzeit nach der Invasion Russlands befindet, dürfte im Allgemeinen kein zu vernachlässigendes Risiko ermittelt und dokumentiert werden können.

Das Bundesamt für Wald empfiehlt daher, obgleich es kein (explizites) Verbot von Holzimporten aus der Ukraine gibt, diesen Umstand bei der Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung besonders zu berücksichtigen bzw. im Generellen Importe von Holz und Holzerzeugnissen aus der Ukraine nicht zu tätigen.

Russische Föderation:
Für Produkte, die nicht ohnehin von russischen Exportbeschränkungen betroffen sind (Das russische Ausfuhrverbot vom 08.03.2022 gilt für Waren mit den Zolltarifnummern 440121, 440222, 4403 und 4408.), muss ein vollständiges Risk-Assessment (Art. 6.1 b EUTR) durchgeführt werden. Unter den gegebenen Umständen erscheint es extrem schwierig, ein nicht-vernachlässigbares Risiko nachzuweisen. Maßnahmen zur Risikominimierung wie Vor-Ort-Audits sind derzeit kaum möglich (Reisebeschränkungen). Sowohl PEFC als auch FSC haben eine Verwendung von russischer (und belarussischer) Ware im jeweiligen CoC-System untersagt, damit fehlt es an einer wichtigen risikomindernden Maßnahme für das Sorgfaltspflichtsystem. Schließlich ist es für die Competent Authorities (in Österreich das BFW) nicht möglich, mit Behörden vor Ort in gegebenem Umfang zu kooperieren.

Belarus:
Am 2. März 2022 beschloss der Europäische Rat Sanktionen gegen Holz und Holzerzeugnisse aus Belarus (Verordnung (EU) 2022/355). Damit ist es de iure verboten, Holz und Holzerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden, in die Union einzuführen (Artikel 1o).

Hier gilt es die zeitliche Komponente zu beachten: Dieses Verbot gilt nicht für Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern sie vor dem 4. Juni 2022 ausgeführt werden. Für diese Lieferungen gelten weiterhin die EUTR bzw. das Holzhandelsüberwachungsgesetz. Es gilt hier bei der Sorgfaltsprüfung darauf zu achten, dass die damit verbundenen Zahlungen nicht direkt oder indirekt für sanktionierte Einrichtungen oder Personen bereitgestellt werden.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die nicht unter diese Sanktionen fallen, gilt weiterhin die EUTR. Allerdings sind die nationalen Behörden wie bei Russland der Ansicht, dass ein EUTR-konformer Import äußerst schwierig durchzuführen ist (gleiche Begründung wie bei Russland). Wie bereits oben erwähnt, haben FSC und PEFC in Bezug auf Belarus die gleichen Konsequenzen wie bei Russland gezogen.