Fast 50 Jahre der Qualität verpflichtet
Die Gründung des Verbands Österreichischer Hobelware
Der 1976 in Salzburg gegründete „Verband Österreichischer Hobelware“ hat sich von Anfang an nicht nur als einfacher Zusammenschluss von Betrieben der Hobelindustrie verstanden, sondern stets als starke Interessenvertretung seiner Mitglieder. Die Förderung von Forschung & Entwicklung, überdurchschnittlich qualitätsbewusstes Produzieren und eine gesteigerte Markttransparenz waren von Beginn der Geschichte an die Kernaspekte des gemeinsamen Handelns.
Erste Gütezeichen und Qualitätsstandards
Mai 1978: Ing. Wolfgang Leitinger und Helmut Waibel überreichen das erste Gütezeichen in der Geschichte des Verbands.
Schaffung von Güterrichtlinien für Hobelwaren
Wesentliches Ziel und Motiv für die Gründung des Verbandes war somit die Schaffung von Güterichtlinien für Hobelwaren, da es bis dahin keine Normen und nur unzureichende Bestimmungen (über Schiffböden) in den Österreichischen Holzhandelsusancen gab. Die „Gütekontrollkommission“ arbeitete im Wesentlichen die noch heute geltenden Güterichtlinien aus. Sie betrafen damals zunächst nur die Güterichtlinien für Profilbretter. Europäisch zu denken gewann spätestens seit dem EU-Beitritt zunehmend an Bedeutung.
Neupositionierung und die Geburt des VEH
So wurde eine Neupositionierung angedacht und eine langfristige Zukunftsstrategie entwickelt: Am 14. April 2005, anlässlich der 29. Generalversammlung des Verbandes Österreichischer Hobelwerke (VÖH) wurden die neuen Statuten einstimmig verabschiedet. Dies war die Geburtsstunde des „VEH“ (Verband der Europäischen Hobelindustrie).
Entdecken Sie mit uns wichtige Ereignisse in der Geschichte des VEH beginnend ab 1976 (Gründungsversammlung des Verbandes Österreichischer Hobelwerke (VÖH) am 30. Jänner 1976 in Salzburg). Höhepunkt war die Feier „40 Jahre VEH“, die vom 7. bis zum 8. Juli 2016 in Wien stattgefunden hat.
Beschlossen durch die Generalversammlung am 27.09.2018.
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Unter der Bezeichnung„VERBAND DER EUROPÄISCHENHOBELINDUSTRIE“ (VEH)wird in der Rechtsform eines Vereines (gemäß Vereinsgesetz 2002) ein Verband vonunbeschränkter Dauer geführt.
- Der Verband hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
§2 Zweck
Der Verband bezweckt die allseitige Wahrung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichenInteressen der Hobelwerke. Er strebt namentlich die Verwirklichung und Erhaltungbefriedigender Produktions- und Absatzbedingungen auf Grundlage einer möglichstwettbewerbsbeständigen Holzverwendung an. Zweck des Verbandes ist weiters dieWahrung und Förderung der guten Sitten im geschäftlichen Verkehr. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§3 Aufgaben
- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder (Hobelwerke) durch hierfür befugte Organe gegenüber Behörden und wirtschaftliche Organisationen.
- Förderung einer qualitativ hochwertigen Erzeugung von Hobelwaren der Mitglieder des Verbandes.
- Durchführung oder Beteiligung an Werbeaktionen für den Verbrauch von Hobelwaren.
- Aktive Mitarbeit an der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Holzverwendung unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Hobelwerke.
- Ausarbeitung von Entwürfen für Normen, die Hobelwaren betreffen; Mitarbeit in nationalen und internationalen Normenorganisationen bei der Ausarbeitung von Normen, die die Interessen der Mitglieder berühren.
- Stellungnahmen gegenüber Behörden zu Fragen des Handelsbrauches bei Hobelwaren.
- Förderung des Aus- und Fortbildungswesens für Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen auf technischem und kaufmännischem Gebiet, insbesondere durch Veranstaltung vonLehrgängen, in Zusammenarbeit mit dazu berufenen Institutionen.
- Pflege kollegialer Gesinnung und Förderung des persönlichen Kontaktes unter denVerbandsmitgliedern.
- Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch sowie eventuelle Zusammenarbeit mit Verbänden,die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.
- Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Namen des Verbandes und durch Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung dieser Ansprüche sowie die Ausübung einer Vermittlertätigkeit um bei Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb eine Einigung inRechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und außerhalb des Verbandes stehenden Unternehmen, auf gütlichem Wege zu erzielen.
- Förderung des Verbandszweckes durch andere geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen,gegebenenfalls in Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse und Verhältnisse.
§4 Arten der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder,Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können sein:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die im Raum der Europäischen Union sowie in derSchweiz ein Hobelwerk besitzen, die Voraussetzungen des § 5 erfüllen und sich an der Tätigkeit des Verbandes voll beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche, juristische Personen oder Institutionen sein, die am Zweck des Verbandes in besonderer Weise interessiert sind, jedoch keinHobelwerk besitzen. Außerordentliche Mitglieder können an den Veranstaltungen desVerbandes nur insoweit teilnehmen, als sie eine schriftliche Einladung des Vorstandes oder dem Vorsitzenden der betreffenden Fachkommission erhalten.
- Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich um die Förderung derVerbandsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt über Beschluss der Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.
- Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. DasStimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Institutionen durchVerlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
§5 Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied
- Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personenerworben werden, die einen ordentlichen Firmensitz im Raum der EuropäischenUnion sowie in der Schweiz haben und ihre Hobelwarenproduktion auf den Markt bringen.
- Als Hobelwaren im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Waren zu verstehen, die in der vom Österreichischen Patentamt ausgestellten Urkunde über die Registrierung derVerbandsmarke „Güteüberwachtes Hobelwerk“ angeführt sind. Dazu gehören insbesondereProfilbretter, Leisten und Fußbodendielen, nicht jedoch Parketten.
- Bewerber, über die in den letzten 2 Jahren ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet wurde, können nicht ordentliches Mitglied werden.
§6 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern, Pflichten der Mitglieder
- Das Aufnahmegesuch hat schriftlich zu erfolgen und bei Bewerbung um eine ordentlicheMitgliedschaft Erklärungen bezüglich der im § 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Beitrittsgebühr (§ 7) zu entrichten. Die Aufnahme in dasMitgliederverzeichnis erfolgt nach Beschluss des Vorstands.
- Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ohne Angabe von Gründen verweigern.
- Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 4) entscheidet ausschließlich die Generalversammlung.
- Der freiwillige Austritt als Mitglied kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr)unter Beachtung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Regelungen zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beziehungsweise vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Die Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt. Darüber hinaus kann die Generalversammlung zurFinanzierung bestimmter, genau definierter Projekte (insbesondere Werbemaßnahmen)auch die Einhebung von Sonderbeiträgen beschließen.
- Die Festlegung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder obliegen dem Vorstand.
- Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten.
§8 Ausschluss von Mitgliedern
- Mitglieder, welche ihre Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlen und mehr als 1 Jahr imVerzug sind oder den Interessen und dem Ansehen des Verbandes zuwiderhandeln,können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Verbandsvermögen keinenAnspruch. Für die Beiträge haften sie nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft,im Falle des Austrittes bzw. Ausschlusses innerhalb eines Kalenderjahres auf jedenFall bis zum Ende dieses Kalenderjahres.
- Mitglieder, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet wird, sind vom Vorstand auszuschließen.
§9 Organe
Die ständigen Organe des Verbandes sind:
1. Die Generalversammlung (§ 10)
2. Der Vorstand (§ 11)
3. Der Geschäftsführer (§ 12)
4. Die Rechnungskontrolle (§13)
5. Die Fachkommissionen (§ 14)
6. Das Schiedsgericht (§ 16)
§10 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) statt. Darüber hinaus kann ein Zehntel der Mitglieder des Verbandes die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen vier Wochen durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.
- Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung, Fax oder Email unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen- und Ehrenmitglieder in offener Abstimmung. Im Falle des Abs. 6 sowie bei Beschlüssen, die den Ausschluss von Mitgliedern betreffen, sind jedoch geheime Abstimmungen vorzunehmen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn außer dem Vorsitzenden (Präsident oder Vizepräsident) mindestens zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören.
- Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren:1. Den Vorstand (Präsident und Vizepräsidenten)2. Die Mitglieder der Rechnungskontrolle (§ 13)
- Die Wahl des Vorstandes hat aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen. Sie ist vom Geschäftsführer laut Wahlordnung gemäß § 18 zu leiten.
- Über Antrag des Geschäftsführers oder eines stimmberechtigten Mitgliedes muss die Wahl des Vorstandes geheim erfolgen.
- Die Einbringung von Wahlvorschlägen sowie den genauen Wahlvorgang regelt die im § 18 festgelegte Wahlordnung.
- In Wahlangelegenheiten entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen- und Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder besitzen in der Generalversammlung kein Stimmrecht, sie sind jedoch in der Regel vom Vorstand zu den ordentlichen Generalversammlungen einzuladen.
Die Generalversammlung beschließt insbesondere über: 1. Abnahme von Jahresbericht und Jahresabschlussrechnung 2. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers 3. Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder 4. Die eventuelle Aufwandsentschädigung für den Vorstand 5. Den Verwaltungskostenvoranschlag und das Budget des Verbandes 6. Den Ausschluss von Mitgliedern (§ 8) 7. Die Revision der Statuten 8. Die Einrichtung von Fachkommissionen und die Bestellung von deren Vorsitzenden 9. Anträge des Vorstandes oder der Geschäftsführung 10.Die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Liquidationsergebnisses
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident) und einem ersten und zweiten Stellvertreter (Vizepräsidenten), sowie den Mitgliedern der technischen Expertenkommission.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so findet bei der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode statt.
- Der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident) darf für nicht mehr als drei unmittelbar nachfolgende Amtsperioden gewählt werden. Darüber hinaus kann die Generalversammlung über eine weitere Periode empfinden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und die Einberufung durch den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch seinen ersten Stellvertreter ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dem Vorstand bleiben insbesondere folgende Beschlüsse vorbehalten:
1. Die Regelung seiner eigenen Tätigkeiten
2. Die allgemeine Regelung der Verwaltungstätigkeiten der Geschäftsführung
3. Die Bestellung des Geschäftsführers sowie die Regelung seines Dienst- und Besoldungsverhältnisses
4. Die Einberufung der Generalversammlung und die Festlegung der Tagesordnung
5. Die Berufung von Mitgliedern der Fachkommissionen im Einvernehmen mit dem von der Generalversammlung bestellten Kommissionsvorsitzenden
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz imVorstand und in der Generalversammlung. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Organe des Verbandes zur Durchführung gelangen.
- Der Vorsitzende der Gütekommission nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht, die Vorsitzenden der übrigen Fachkommissionen nehmen mit beratender Stimme teil.
§12 Der Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes nach den Weisungen desVorstandes und ist für die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens verantwortlich.Er untersteht in disziplinärer Hinsicht nur dem Vorsitzenden des Vorstandes.
- In allen wichtigen Angelegenheiten wird der Verband nach außen durch den Geschäftsführergemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten. Wichtige, insbesondere den Verband verpflichtende Geschäftsstücke, Bekanntmachungen und Urkunden sind von einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu zeichnen.
- Der Geschäftsführer hat das Recht an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Über Auftrag von (abwesenden) Mitgliedern ist der Geschäftsführer in Einzelfällen berechtigt,im Namen dieser Mitglieder das aktive Stimmrecht auszuüben.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführers, die er nach den Richtlinien beziehungsweiseWeisungen des Vorstandes im Rahmen der laufenden Geschäftsführung zu erfüllen hat, zählen im Einzelnen noch besonders:
1. Führung einer Mitgliederliste
2. Budgetierung
3. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Jahresabschlussrechnung, Vermögensübersicht
4. Projekt- beziehungsweise maßnahmenbezogene Kostenrechnung
5. Beobachtung des Hobelwarenmarktes unter besonderer Berücksichtigung technischerEntwicklungen
6. Regelung aller dienstrechtlichen Angelegenheiten seiner MitarbeiterInnen
§13 Die Rechnungskontrolle
- Die Rechnungskontrolle besteht aus mindestens 2 Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabschlüsse sowie mindestens einmal in jeder Amtsperiode des Vorstandes das gesamte Rechnungswesen sowie die Vermögensverwaltung des Verbandes.
- Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind von den Rechnungsprüfern noch vor der eventuell angesetzten Neuwahl des Vorstandes der Generalversammlung sowie dem Vorstand,gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der Geschäftsführung, vorzulegen.
- Die Wahl der Mitglieder der Rechnungskontrolle (Rechnungsprüfer) erfolgt durch dieGeneralversammlung. In der Regel sollen die Rechnungsprüfer aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verbandes gewählt werden.
§14 Die Fachkommissionen
- Zur Erfüllung der im § 3 genannten Aufgaben kann die Generalversammlung eine beliebigeAnzahl von Fachkommissionen ins Leben rufen, wobei gemäß § 10 Abs. 10 derVorsitzende der jeweiligen Fachkommission von der Generalversammlung bestellt wird. Die übrigen Mitglieder der Fachkommissionen sind vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kommissionsvorsitzenden zu berufen (§ 11 Abs. 5 Punkt 5.).
- Die Bestellung beziehungsweise Berufung der Mitglieder der Fachkommissionen erfolgt in der Regel auf unbestimmte Zeit doch kann die Generalversammlung in besonderen Fällen einzelne Mitglieder oder den Vorsitzenden der Kommission jederzeit abberufen.
- Die Mitglieder der Fachkommissionen müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
- Die allfälligen Aufwandsentschädigungen oder Bezüge der Mitglieder der Fachkommissionen werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.
- Der Kommissionsvorsitzende und der Vorstand verfassen eine Arbeitsordnung der betreffenden Fachkommission, wobei sie sich der Mithilfe des Geschäftsführers bedienen.
- Im Sinne der vorstehenden Abschnitte ist eine Fachkommission unter der Bezeichnung„Gütekommission“ zu bilden. Diese erlässt das Gütezeichenstatut und jene technischen Bestimmungen (Güterichtlinien), die für die Verleihung eines öffentlich anerkannten Gütezeichens an Mitglieder des Verbandes maßgebend sind. Das Gütezeichen Statut muss so abgefasst sein, dass eine unmittelbare Einflussnahme von Mitgliedern auf die Verleihung des Gütezeichens nicht möglich ist.
§15 Die Änderung dieser Statuten
Die Änderung dieser Statuten bedarf einer 2/3-Mehrheit in der Generalversammlung.
§16 Schiedsgericht, Schlichtung von Streitigkeiten
- Für die Schlichtung von allen Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen den Organen und den Mitgliedern als auch unter den letzteren untereinander entstehen, kann für den Einzelfall ein Schiedsgericht ins Leben gerufen werden, das eine endgültige Entscheidung trifft. Schiedssprüche, die die Tätigkeit der Organe desVerbandes betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung.
- Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied als Schiedsrichter wählt. Diese wählen eine dritte Person (auch Nicht-Mitglied)zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter denVorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner drei Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
§17 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Verbandes kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, der die Behandlung dieses Geschäftes mit der schriftlichen Einladung angekündigt worden war, beschlossen werden. Für das Zustandekommen desAuflösungsbeschlusses bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf alle ordentlichenMitglieder entfallenden Stimmen.
- Die Liquidation wird vom Vorstand oder von besonders bestellten Liquidatoren durchgeführt.Verbleibt ein Vermögensüberschuss, so verfügt darüber die Generalversammlung.
§18 Wahlordnung
- Laut § 10 Abs. 7 ist bei Wahlen in der Generalversammlung die gegenständlicheWahlordnung anzuwenden; bei geheimer Wahldurchführung kommen nur die Absätze2 bis 8 zur Anwendung.
- Die Mitglieder des Vorstandes gelangen in nacheinander folgenden Wahlgängen zurWahl, wobei zunächst mit der Wahl des Vorsitzenden zu beginnen ist.
- Von den stimmberechtigten Mitgliedern sind die Namen der Kandidaten auf den vomWahlleiter zur Verfügung gestellten, einheitlichen Zetteln zu notieren. Nach Einsammeln sämtlicher Stimmzettel ist nach jedem Wahlgang vom Wahlleiter das Ergebnis zu verkünden.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
- Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, bis sich eine Mehrheit gemäß Abs. 4 ergibt.
- Das passive Wahlrecht besitzen auch Mitglieder, die bei der Generalversammlung bzw. beim Wahlvorgang nicht anwesend sind.
- Mindestens jeweils 3 stimmberechtigte Mitglieder (auch der amtierende Vorstand)können rechtzeitig vor Beginn der betreffenden Generalversammlung, bei der dieWahl stattfinden soll, schriftliche Wahlvorschläge, getrennt nach dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern beim Geschäftsführer (Wahlleiter) einreichen. Der Wahlleiter ist verpflichtet, die eingelangten Wahlvorschläge vor den betreffenden Wahlvorgängen bekanntzugeben. Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge verfolgt nur denZweck, in möglichst wenigen Wahlgängen eine Mehrheit zu erzielen.
- Ist das Ergebnis eines Wahlganges mit dem unmittelbar vorgehenden gleich, ohne dass sich eine Mehrheit ergeben hat, so kann die Einberufung einer außerordentlichenGeneralversammlung unter Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 2 beschlossen werden,bei der die Wahlen ihre Fortsetzung finden.
- Bei offener Abstimmung fällt die Wahlentscheidung bei Stimmengleichheit durch das Los, sonst gilt Abs. 4.